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ein innerhalb des Genehmigungsverfahrens vorgeschriebenes
Gutachten
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Auftraggeber ist der Antragssteller also Anlagenbetreiber
und damit GETEC.
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Auftragnehmer ist der TÜV - Nord, eine unabhängige
Institution zur Erstellung solcher und anderer Gutachten
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Ziel dieses Gutachtens ist es die erforderliche Kaminhöhe
für das Heizwerk zu ermitteln
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Ziel dieses Gutachtens ist es außerdem zu untersuchen ob auf
Grund der Größe der Anlage bestimmte Grenzwerte überschritten (abhängig von der
Anlagenleistung) werden und wenn ja die Auswirkung der Anlage auf den
ungünstigsten Punkt zu ermitteln.
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Der ungünstigste Punkt definiert sich durch die
Hauptwindrichtung (jährliches Mittel) und den zu betrachtenden Luftschadstoff
(für jeden Luftschadstoff erfolgt eine separate Betrachtung).
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Am ungünstigsten Aufpunkt werden die Vorbelastungen und die
Zusatzbelastungen addiert und mit dem für den entsprechenden Luftschadstoff
vorgeschriebenen Grenzwert verglichen (bezogen auf Stunden-, Tages-,
Jahresmittelwerte).
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Betrachtet werden die Luftschadstoffe NOX, SOX,
Staubniederschlag, PM10 (lungengängiger Staub).
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CO2 ist kein Luftschadstoff und muss nicht
betrachtet werden.
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Die Kaminberechnung ergibt eine notwendige Höhe von 53m.
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Die Aufpunktbetrachtung (=Immissionsbetrachtung) führt zu
dem Ergebnis, dass für alle oben benannten Luftschadstoffe die Irrelevanzwerte
der TA-Luft unterschritten werden.
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Die Ermittlung der Vorbelastung (Station Michelstadt)
erfolgt unter Berücksichtigung der derzeit noch emittierenden
Dampfkesselanlage.
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Die Addition der herrschenden Vorbelastung und der
irrelevanten Zusatzbelastung ergibt für die Luftschadstoff Staub
(Staubniederschlag und PM10) eine Veränderung von 0,0µg/m³ (PM10)
bzw.
0,0 mg/m²d (Staubniederschlag) am ungünstigsten Punkt (s.o.) - es existiert
also faktisch keine Veränderung.
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Für NOX ergibt sich eine „Mehrbelastung“ von
0,5%, für SOX 3,0%.
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Zu bemerken bleibt, dass diese „Mehrbelastung“ aus
den maximal zulässigen Emissionswerten nach TA-Luft und nicht den im
Anlagenbetrieb tatsächlich vorherrschenden Jahresmitteln errechnet wird.
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Zu bemerken bleibt weiterhin, dass die „Mehrbelastung“ auch
die bestehenden alten Dampfkesselanlagen berücksichtigt – nach Inbetriebnahme
der neuen Anlage werden diese (Öl- und Gaskessel) abgeschalten und verriegelt.
Die Vorbelastung reduziert sich dadurch und Addition aus Vor- und
Zusatzbelastung führt zu wesentlich geringeren „Mehrbelastungen“ als oben
angegeben.
Hier finden Sie die abschließende Stellungnahme aus dem TÜV
– Gutachten zum download.